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Zusätzliche Leistungen für Kinder mit Behinderungen in Krippen und Kindergärten Bewilligung


Sie haben ein Kind, das eine Behinderung hat oder von einer Behinderung bedroht ist? Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die notwendige Förderung und Unterstützung in der Kindertagesstätte sicherstellen.

Leistungsbeschreibung


Kinder mit Behinderungen im Krippen- und Kindergartenalter (0-6 Jahre)

Integrative Kindergartenbetreuung

Das Angebot einer integrativen Kindertagesstättenbetreuung richtet sich an Kinder mit Behinderung bzw. an Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, in der Altersgruppe von 3 – 6 Jahren. In einer integrativen Kindertagesstättengruppe werden Kinder  mit und ohne Behinderungen gemeinsam betreut.

Betreuung von Kindern mit Behinderung in Krippen

Das Land Niedersachsen hat vom 01.02.2010 bis zum 31.07.2012 eine integrative Betreuung von Kindern mit Behinderung, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Krippengruppen erprobt. Auf dieser Grundlage ist eine Verständigung zwischen dem Nds. Kultusministerium und dem Landessozialamt zustande gekommen, auch zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung im Alter unter drei Jahren in Krippen zu ermöglichen.

Einzelintegration

Kann die Betreuung eines Kindes mit Behinderung bzw. eines Kindes, das von einer Behinderung bedroht ist, in einer integrativen Gruppe z. B. wegen zu großer Entfernungen nicht realisiert werden, kann die Betreuung in Form von Einzelintegration in einer Regelkindergartengruppe in Betracht kommen.

Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung

Sprachheilkindergärten und Sonderkindergärten für Kinder mit einer Hörbehinderung sind teilstationäre Einrichtungen, in denen Kinder mit einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen Sprach- oder Hörbehinderung - in der Regel nach Vollendung des vierten Lebensjahres - betreut werden.

Nähere Auskünfte zur Integrativen Kinderbetreuung und zur Einzelintegration erteilen die Kindergartenträger sowie die Städte und Gemeinden.

Nähere Informationen zur gemeinsamen Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung in Krippen erhalten Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Sofern die Verfahrensbedingungen eingehalten werden (können), ist diese Betreuungsform grundsätzlich in jeder Krippe möglich.

Weiterführende Informationen zur Betreuung sprach- oder hörbehinderter Kinder erhalten Sie im Internet beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. direkt bei der Fachberatung im landesärztlichen Dienst für Menschen mit Hör- und Sprachstörungen.

Die integrative Kindergartenbetreuung ist ebenso wie die Einzelintegration und der Besuch des Sprachheilkindergartens bzw. des Sonderkindergartens für Kinder mit einer Hörbehinderung für die Kinder kostenfrei.
Die Kosten für die Betreuung des Kindes mit Behinderung - in der Altersgruppe von drei bis sechs Jahren - werden bei der Integrativen Kindergartenbetreuung und bei der Einzelintegration vom Land getragen, die spezielle Betreuung sprach- oder hörbehinderter Kinder tragen das Land und die gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam.

Für die Betreuung von Kindern mit Behinderung in Krippen sind Elternbeiträge und Verpflegungskosten nach der gleichen Regelung wie bei Kindern ohne Behinderung zu erheben.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung sowie des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie. Zudem halten die zuständigen Behörden für Eingliederungshilfe auf ihren Internetseiten Informationen zu den Leistungen und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern bereit.

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