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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Anzeige


Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellen eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar. Daher fordert der Gesetzgeber eine Anzeige des entsprechenden Vorhabens.

Leistungsbeschreibung

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. die Lagerung von Heizöl, Benzin, Gülle) stellen aufgrund des Gefährdungspotenzials eine Gefahrenquelle für Gewässer und Boden dar.


Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen oder wieder in Betrieb nehmen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes.

Bedarf das Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Genehmigung nach dem BImSchG) ist eine Anzeige nach AwSV nicht erforderlich.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Anzeigefrist: 6 WOCHE
vor Maßnahmebeginn

FD 64 - Umweltschutz

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz