Straßenreinigung


Straßenbetrieb

Der Straßenbetrieb ist für die Kontrolle und Unterhaltung sämtlicher öffentlicher Straßen, Wege und Plätze der Stadt Celle verantwortlich. Hierzu gehören Asphalt- und Pflasterarbeiten zur Ausbesserung von Schäden, Fahrbahndeckensanierungen ebenso wie die Beschilderung und Absperrungen zu diversen Veranstaltungen.
Die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze inkl. Papierkörbe, Beseitigung von Müllablagerungen sowie den Winterdienst mit Verkehrssicherungspflicht übernimmt der Betriebsteil Stadtreinigung. Hierbei handelt es sich überwiegend um gebührenpflichtige Tätigkeiten.

Die Hauptaufgabe der beiden Werkstätten des Grün- und Straßenbetriebes ist die Instandsetzung und Unterhaltung des gesamtstädtischen Fuhrparks außer der Feuerwehr.

Leistungsbeschreibung



Die Straßenreinigung umfasst die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und ist in den Satzungen über die Übertragung der Pflicht zur Reinigung und der Gebührensatzung bzw. der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung geregelt.

Dabei umfasst die Straßenreinigung nicht nur das klassische Kehren der Straßen, sondern z.B. auch im Herbst die Beseitigung des Laubs und im Winter bei Bedarf die Schneeräumung auf den Fahrbahnen. Näheres regelt das Niedersächsische Straßengesetz.

Die Straßenreinigungsgebühren werden zunächst für die Gegenleistung der Reinigung der an den jeweiligen Grundstück entlang führenden Straßen erhoben, die Gebühr ist aber weiterhin als Ausgleich eines weitergehenden besonderen Vorteils zu betrachten, der darin liegt, dass alle Straßen im Gemeindegebiet in ihrer Gesamtheit sauber gehalten werden.

 

Was ist, wenn das Grundstück nicht direkt an die Straße angrenzt?

Auch Grundstücke, die nicht direkt an die Straße angrenzen, durch diese aber erschlossen werden (so genannte „Hinterlieger“), sind gebührenpflichtig, da auch sie den Vorteil der gereinigten Straße haben. Die Berechnung erfolgt in der Form, dass die der zu reinigenden Straße zugewandte Grundstücksbreite die maßgebliche Berechnungsgrundlage ist.

Was muss ich reinigen?

Sie als Eigentümer haben den an das Grundstück anliegenden Gehweg zu reinigen.

Die Reinigung der Fahrbahn erfolgt dagegen durch die Stadt. Die Straßen sind erfahrungsgemäß unterschiedlich verschmutzt. Daher wird die Straßenreinigung nicht überall mit gleicher Häufigkeit durchgeführt, die Einteilung erfolgt über die Reinigungsklassen.Daher gilt auch für Sie als Eigentümer, dass Sie nicht verpflichtet sind, die Gehwege zu festen Zeiten zu reinigen, sondern die Reinigung ist bedarfsgerecht durchzuführen (im Herbst wohl eher mehr, im Frühjahr dagegen regelmäßig seltener).

... und im Winter?

Bei Schneefall sind die Gehwege werktags bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 09.00 Uhr vom Schnee freizumachen und bei Eisglätte so zu bestreuen, dass Fußgänger nicht gefährdet werden.
Das Schneeräumen und Streuen ist bis 20.00 Uhr so oft wie erforderlich zu wiederholen.

Mitteilung bei Eigentümerwechseln

Gebührenschuldner der Straßenreinigungsgebühren ist immer der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer des Grundstücks. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem ein Grundstück verkauft wird.
Bitte beachten Sie, dass die Stadt Celle nicht automatisch über Grundstücksverkäufe informiert wird. Teilen Sie uns deshalb Veränderungen der Rechtsverhältnisse (Verkauf, Erbe etc.) bitte umgehend schriftlich unter Angabe des alten und des neuen Eigentümers sowie des Tags der Änderung mit. Alles Weitere veranlassen dann wir.

 

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?


Gebührenpflichtige sind die Benutzer der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung. Als Benutzer gelten die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke, die an dem im Straßenverzeichnis aufgeführten Straßen liegen.

Mit dem Anschluss an die öffentliche Straßenreinigung werden die entsprechende Straßenreinigungsgebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach der Frontlänge des Grundstücks, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen (Reinigungsklassen) und dem Gebührensatz. Die Gebühren werden kostendeckend erhoben, die Gemeinde darf hieraus keinen Gewinn erzielen, und werden daher alle 1 – 2 Jahre neu kalkuliert.

Die Gebühr beträgt ab dem Jahr 2023 jährlich je Meter Straßenfront:

  • für die Reinigungsklasse I 47,90 Euro,
  • für die Reinigungsklasse II 7,98 Euro,
  • für die Reinigungsklasse III 3,99 Euro.

Die Gebühren werden am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Auf Antrag kann die Zahlung der Gebühr als Jahreszahler zum 01.07. genehmigt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage


Straßenreinigungssatzung

Kontakt

  • Straßenbetrieb

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/-in Herr Hesseling