Parken, Parkberechtigung oder Parkausweis für Gewerbetreibende, Ausnahmegenehmigung


Wenn Sie ein Gewerbe im Bereich Handwerk oder Einzelhandel betreiben, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie in der Bewohnerparkzone parken, in der Ihr Gewerbe ansässig ist.

Leistungsbeschreibung


Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder auf Kurzzeitparkplätzen (Parkplätze mit Parkscheibenregelung oder mit Parkscheinautomaten) berechtigen. 

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Verfahrensablauf


Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Der Antrag kann per E-Mail unter Strassenverkehr@celle.de oder per Post gestellt werden.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle


Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die Gemeinden sowie die Region Hannover.

Voraussetzungen


Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch der antragstellenden Person.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Vorzulegen ist eine Kopie der Gewerbeanmeldung und eine Kopie des Fahrzeugscheins.

Welche Gebühren fallen an?


Die Bearbeitungsgebühr für den Parkausweis beträgt 55,00 €.

Welche Fristen muss ich beachten?


keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Rechtsbehelf


Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen. 

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Kontakt

  • Straßenverkehr

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/-in Herr Glaser