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Öffentlich-rechtliche Namensänderung


Sofern eine Änderung des Nachnamens oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (z. B. bei Eheschließung oder –scheidung) oder des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragt werden. Grundsätzlich hat die öffentlich-rechtliche Namensänderung also Ausnahmecharakter; Grundvoraussetzung ist das Vorhandensein eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen). 

Leistungsbeschreibung

Das deutsche Namensrecht ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und im Grundsatz abschließend geregelt. Sofern eine Änderung des Nachnamens oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (z. B. bei Eheschließung oder –scheidung) oder des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) gewünscht ist, muss diese als öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragt werden. Grundsätzlich hat die öffentlich-rechtliche Namensänderung also Ausnahmecharakter; Grundvoraussetzung ist das Vorhandensein eines wichtigen Grundes (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen). Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung ist dann gegeben, wenn das schutz­würdige Interesse des Antragstellers an der Namensänderung überwiegt gegenüber den etwa ent­gegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die soziale Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören.

Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer). Ein Vormund oder Betreuer/-in bedarf hierzu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts und der Nachweis über das Ergebnis der vormundschaftsgerichtlichen Anhörung des Antragstellers/der Antragstellerin sind dem Antrag beizufügen.

Weitere Fragen zum Antrag beantwortet die zuständige Stelle.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. D.h. Sie müssen in der Stadt Celle Ihren Wohnsitz haben, um einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der Stadt Celle stellen zu können.

Ist ihr Wohnsitz außerhalb der Stadt Celle, wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige Verwaltungsbehörde oder an den zugehörigen Landkreis.

  • Deutsche/r im Sinne im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte
  • Vorliegen eines wichtigen Grundes, welcher im Antrag ausführlich dazulegen ist

Bei Antragabgabe sind die folgenden Unterlagen für alle Personen vorzulegen, auf die sich die Namensänderung erstrecken soll. Fremdsprachigen Urkunden ist eine von einem vereidigten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung beizufügen. Eine Übersicht über vereidigte Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.

  • Das Antragsschreiben mit ausführlicher Begründung und Unterschrift der Personen, auf die sich die Namensänderung erstrecken soll. Bei leiblichen oder Pflegekindern Unterschrift des gesetzlichen Vertreters und – ab 14 Jahren – auch Unterschrift des Kindes.
    Ist ein/e Antragsteller/in verheiratet und/oder hat er /sie minderjährige Kinder, so sind über den Ehegatten und/oder die Kinder Angaben zur Person zu machen.
  • Beglaubigte Abschriften des Geburteneintrages/ der Abstammungsurkunde/ der Abschrift aus dem Familienbuch für alle Personen, auf die sich die Änderung des Namens erstrecken soll. 
  • Falls Sie verheiratet sind, eine beglaubigte Abschrift des Familienbuches oder, falls ein Familienbuch nicht geführt wird, eine beglaubigte Abschrift des Heiratseintrages.
  • neues Führungszeugnis (Beleg-Art O) zur Vorlage bei einer Behörde bzgl. öffentlichen Namensrechts bei Antragstellern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  • Nachweis, dass der/die Antragsteller/-in entweder Deutsche/r im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist, z.B.
    • Auszug aus dem Familienregister,
    • beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch,
    • Staatsangehörigkeitsausweis, Pass der ursprünglichen Heimatbehörde, Einbürgerungsurkunde,
    • Reisepass, Reiseausweis,Personalausweis oder Kinderausweis.
  • Bei Anträgen für minderjährige Kinder oder geschäftsunfähigen Antragstellern können u.a. folgende Unterlagen benötigt werden:
    • Nachweis der gesetzlichen Vertretung u.a. in Form eines Scheidungsurteils mit Rechtskraft. Nachweis der Sorgerechtsregelung.
    • Nachweis über die Bestellung eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers und die Genehmigung des Familiengerichts.
    • Stellungnahme des Kommunalen Sozialdienstes bzw. des Jugendamtes 
  • Bei Namensänderung im Rahmen einer mehrjährigen psychotherapeutischen Behandlung die Stellungnahme des behandelnden Therapeuten oder Facharzt über die Erforderlichkeit der Namensänderung.

Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich bei der zuständigen Stelle.
Die Auflistung der Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. 

Die Antragsstellung auf öffentlich-rechtliche Namensänderung ist in jedem Fall - auch bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrages - gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller/die Antragstellerin.

Bei einem positiven Bescheid kann es zu Gebühren in Höhe

  • von bis zu 1.500 Euro bei einer Änderung des Familiennamens und
  • von bis zu 500 Euro bei der Änderung eines Vornamens

zuzüglich eventueller Zustellungsgebühren kommen (§§ 1, 3, 5, 9, 13 Niedersächsisches Verwaltungs-kostengesetz – NvwKostG, § 1 Allgemeine Gebührenordnung – AllGO in Verbindung mit Ziffer 104.1 bzw. 104.2 des Kostentarifs der Anlage zu § 1 Absatz 1 AllGO).

Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags wird ebenfalls eine Verwaltungsgebühr je nach Arbeitsaufwand, aber von mindestens 1 /4 der Gesamtgebühr fällig (§§ 1, 3, 5, 9, 11 Absatz 3 Nr. 1 NVwKostG).

Aufgrund der aufwendigen Prüfung und der hohen Menge an Anfragen, kommt es momentan zu einer verlängerten Bearbeitungszeit von mindestens 4-6 Monaten. Dies ist auch abhängig von der Zuarbeit des/der Antragstellers/in.

Gegen einen Bescheid über die Änderung des Familien- oder Vornamens kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Lüneburg erhoben werden.

Die Antragsunterlagen erhalten Sie auf Anfrage von der zuständigen Stelle bei der Stadt Celle. Hierfür wird ein telefonisches Eingangsgespräch über Ihren Namensänderungswunsch geführt.