Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof, Aufnahme dauerhaft als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer
Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof, Aufnahme dauerhaft als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer
Tätigkeit auf gemeindeeigenem Friedhof, Aufnahme dauerhaft als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer
Leistungsbeschreibung
Die dauerhafte Aufnahme der Tätigkeit als Steinmetzin/Steinmetz oder Bildhauerin/Bildhauer auf einem gemeindeeigenen Friedhof bedarf der Zustimmung durch die zuständige Stelle und unterliegt der kommunalen Friedhofssatzung.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
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