Baumfällgenehmigung Erteilung
Baumfällgenehmigung Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappen- Verbot der Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
- Baum durch Kommune geschützt
- Baumfäll- / rückschnittgenehmigung notwendig
- Zuständigkeit: Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
Leistungsbeschreibung
Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.
Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.
Verfahrensablauf
- Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
- Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde , der Samtgemeinde und der Stadt.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:
- der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
- die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
- es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus
Welche Unterlagen werden benötigt?
Erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
In der Regel sind der genaue Standort, sowie Angaben zum Baum selbst (Art, Größe des Baumes) hinzuzufügen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.
Rechtsgrundlage
- Kommunale Baumschutzsatzung
Anträge / Formulare
Antrag auf Baumfällung
Amt/Fachbereich
FD64 - Umweltschutz
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben durch
Kommunale Rahmenleistung
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