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Baumfällgenehmigung Erteilung


  • Verbot der Beseitigung oder Beschädigung kommunal geschützter Bäume Ausnahmegenehmigung
  • Baum durch Kommune geschützt
  • Baumfäll- / rückschnittgenehmigung notwendig
  • Zuständigkeit: Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung 

Leistungsbeschreibung

Im öffentlichen, sowie privaten Bereich kann die Fällung oder der Rückschnitt eines Baumes eine Verletzung des kommunalen Baumschutzes darstellen.

Das Fällen oder der Rückschnitt eines kommunal geschützten Baumes ist nur unter bestimmten Umständen erlaubt.

  • Der Antrag muss in der Regel schriftlich bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Nach Antragstellung erfolgt ggf. eine vor Ort Besichtigung
  • Sie erhalten eine schriftliche Genehmigung

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde , der Samtgemeinde und der Stadt.

Voraussetzungen für die Fällung bzw. Rückschnitt können sein:

  • der Baum ist krank und hat seine ökologischen Funktionen weitestgehend verloren
  • die weitere Erhaltung stellt einen nicht zumutbaren Aufwand für den Eigentümer dar.
  • es gehen Gefahren für Personen oder Sachwerte aus

Erfragen Sie bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

In der Regel sind der genaue Standort, sowie Angaben zum Baum selbst (Art, Größe des Baumes) hinzuzufügen.

Der Baumrückschnitt bzw. die Fällung darf erst nach dem Vorliegen der Genehmigung erfolgen.

  • Kommunale Baumschutzsatzung
Antrag auf Baumfällung

FD64 - Umweltschutz

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Kommunale Rahmenleistung