Baugenehmigung für Sonderbauten im Baugenehmigungsverfahren (nach § 64 NBauO)
Baugenehmigung für Sonderbauten im Baugenehmigungsverfahren (nach § 64 NBauO)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
Amt/Fachbereich
63.2 - technische Bauordnung