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Baugenehmigung für Sonderbauten im Baugenehmigungsverfahren (nach § 64 NBauO)


Leistungsbeschreibung

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

63.2 - technische Bauordnung