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Errichtung einer Kleinkläranlage: Anzeige


Das Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) regelt, dass die Gemeinden das auf Ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen haben.
 
Per Satzung kann die Gemeinde für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Diese Regelungen hat die Stadt Celle in der Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für das Stadtgebiet (Übertragungssatzung) getroffen.
 
Die Einleitungsgrenzwerte für Abwasser aus Kleineinleitungen sind in Anhang 1, Größenklasse 1, der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) festgelegt. 
 
Die Anforderungen hiernach gelten als eingehalten, wenn eine KKA eingebaut und betrieben wird, für die das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (baZ) vergeben hat. In dieser Zulassung sind Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der KKA festgelegt, so dass eine an die Einleitungsgrenzwerte ausgerichtete Funktionsweise gewährleistet ist.
  
Die Ableitung des gereinigten Abwassers in das Grundwasser ist nach geltender DIN 4261 Teil 5 vom November 2011 vorzunehmen. Hiernach werden Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Wartung von Versickerungsanlagen für biologisch aerob behandeltes häusliches Schmutzwasser geregelt.
 
Bereits der Erlass des MU vom 26.07.2002 zur Änderung der Abwasserverordnung und Neufassung der DIN 4261 Teil 1 vom Dezember 2002 stellt ausdrücklich fest, dass Wartungsverträge abzuschließen sind, um die regelmäßige Kontrolle und fachgerechte Wartung von Kleinkläranlagen mit dem Ziel einer dauerhaft stabilen Reinigungsleistung sicher zu stellen. Die Wartung darf nur von Fachkundigen durchgeführt werden, die nach Anleitung der baZ und der darin genannten Wartungshäufigkeit vorgehen.     

Leistungsbeschreibung

Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen erteilt die UWB. Hierzu gibt es in Niedersachsen zwei unterschiedliche Verfahren: Das „Anzeigeverfahren“ und das „Erlaubnisverfahren“.

Anzeigeverfahren

Nach § 96 Abs. 6 Nds. Wassergesetz (NWG) gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser als erteilt, wenn die Errichtung (Neubau) oder wesentliche Änderung (Nachrüstung) einer Kleinkläranlage vor Beginn des Bauvorhabens der UWB angezeigt wird.
 
Die Anzeige erfolgt mittels eines behördlichen Vordrucks, der bei der UWB erhältlich ist, und muss mindestens 4 Wochen vor Baubeginn vollständig bei der UWB eingereicht werden. Die erforderlichen Unterlagen sind im Vordruck aufgelistet.
Dieses Verfahren ist nur bei Kleinkläranlagen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (baZ) möglich und generell üblich.
Der Umfang der einzureichenden Unterlagen unterscheidet sich nicht vom Erlaubnisverfahren, allerdings ist das Anzeigeverfahren für die Kleinkläranlagenbetreiber kostenlos, da die UWB für die Prüfung der Anzeige keine Genehmigungsgebühr erhebt.

Erlaubnisverfahren

Beim Erlaubnisverfahren wird mit dem Einreichen des Wasserrechtsantrags bei der UWB die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einleiten des gereinigten Abwassers in ein Gewässer beantragt.
 
Der Antrag erfolgt mittels eines behördlichen Vordrucks, der bei der UWB erhältlich ist, und muss mindestens 4 Wochen vor Baubeginn vollständig bei der UWB vorliegen. Die erforderlichen Unterlagen sind im Vordruck aufgelistet.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die UWB eine Wasserbehördliche Erlaubnis, für die eine Genehmigungsgebühr erhoben wird.
Bei Kleinkläranlagen ohne baZ, wie ein Pflanzenbeet nach DWA-A 262, ist das Erlaubnisverfahren verpflichtend, bei Kleinkläranlagen mit baZ kann es wahlweise durchgeführt werden.   
Befindet sich ein Grundstück innerhalb des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Garßen, erteilt die UWB sowohl im Anzeigeverfahren als auch im Erlaubnisverfahren die erforderliche Ausnahmegenehmigung nach Wasserschutzgebietsverordnung, für die eine Gebühr erhoben wird.

Welche Gebühren fallen mit der Genehmigung an?

  • Das Beratungsgespräch mit der UWB – auch vor Ort – ist gebührenfrei. 
  • Für die Zustimmung zur Anzeige einer nach Bauart zugelassenen KKA im Anzeigeverfahren gem. §96 (6) NWG werden keine Gebühren erhoben. 
  • Für die Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis im Erlaubnisverfahren nach § 8 WHG beträgt die Gebühr 250 €. 
  • Für die Ausnahmegenehmigung nach Wasserschutzgebietsverordnung werden 40 € Gebühr erhoben. 
  • Die Abnahme durch die UWB bei Fertigstellung der Kleinkläranlage ist für einen einmaligen Termin vor Ort gebührenfrei.

 

FD 64 - Umweltschutz