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Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung

das Einleiten von gewerblich-industriellem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen bedarf in der Regel der behördlichen Genehmigung

unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Genehmigung allerdings nicht erforderlich

Spezielle Regelungen bei Abwässern, in denen Schadstoffe anzunehmen sind, finden sich in den Anhängen der branchenspezifischen Abwasserverordnungen

Antrag von der zuständigen Stelle

Erforderliche Unterlagen bei der zuständigen Stelle erfragen

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.

Sie müssen einen Antrag (auch formlos möglich) auf Genehmigung gemäß § 58 Wasserhaushaltsgesetz stellen. Der Antrag kann per E-Mail unter Umwelt@celle.de oder per Post in zweifacher Ausfertigung gestellt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,

die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und

das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Beizufügende Unterlagen (in 2-facher Ausfertigung)

  • Übersichtskarte, Maßstab 1:25.000 (Meßtischblatt), mit eingezeichnetem Vorhaben
  • Lageplan, aus dem das Gewässer, die geplante Maßnahme, Bezeichnung der Gemarkung, Flur, Flurstücke, Höhenlinien sowie Grenzen unter Schutz gestellter Gebiete ersichtlich sind, Maßstab 1:5.000 (Deutsche Grundkarte)
  • Erläuterungsbericht über Umfang des Vorhabens, bezogen auf die Verhältnisse vor und nach Durchführung der Maßnahme mit zeichnerischer Darstellung in Höhenplänen bzw. Längsschnitte mit Beobachtungszeitraum
  • Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
  • Baupläne (Ansichten, Grundrisse, Längs- und Querschnitte) mit Bau- und Betriebsbeschreibung von geplanten baulichen Anlagen

Die Pläne sind mit einer Zeichenerklärung zu versehen. Sämtliche Höhenangaben sind auf Normalnull (NN) zu beziehen.

Alle Anlagen des Antrages sind von Ihren Verfassern, der Erläuterungsbericht zusätzlich auch vom Antragssteller mit Angabe des Datums zu unterschreiben.

Die Höhe der Gebühr für die wasserrechtliche Genehmigung richtet sich nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nds. Verwal­tungs­kostengesetz (NVwKostG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Gebüh­ren und Ausla­gen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) und lfd. Nr. 96.1.17.1 des Kostentarifs in der Anlage und beträgt 200,- €.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Widerspruch

FD 64 - Umweltschutz

Änderungen

  • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
  • an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
  • am Anschluss an die Abwasseranlage
     

bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Für Indirekteinleiter ist ein Antrag nach § 58 WHG notwendig entsprechend der Abwasserverordnuing 

https://www.gesetze-im-internet.de/abwv/