Indirekteinleiter


Leistungsbeschreibung


Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung.

Die zuständige Stelle hat in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheidet sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.

Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Niedersächsischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Genehmigungspflicht. Die zuständige Stelle erteilt darüber Auskunft.

Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.

Verfahrensablauf


Sie müssen einen Antrag (auch formlos möglich) auf Genehmigung gemäß § 58 Wasserhaushaltsgesetz stellen. Der Antrag kann per E-Mail unter Umwelt@celle.de oder per Post in zweifacher Ausfertigung gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde

Welche Unterlagen werden benötigt?


Beizufügende Unterlagen (in 2-facher Ausfertigung)

  • Übersichtskarte, Maßstab 1:25.000 (Meßtischblatt), mit eingezeichnetem Vorhaben
  • Lageplan, aus dem das Gewässer, die geplante Maßnahme, Bezeichnung der Gemarkung, Flur, Flurstücke, Höhenlinien sowie Grenzen unter Schutz gestellter Gebiete ersichtlich sind, Maßstab 1:5.000 (Deutsche Grundkarte)
  • Erläuterungsbericht über Umfang des Vorhabens, bezogen auf die Verhältnisse vor und nach Durchführung der Maßnahme mit zeichnerischer Darstellung in Höhenplänen bzw. Längsschnitte mit Beobachtungszeitraum
  • Auszug aus dem Liegenschaftsbuch
  • Baupläne (Ansichten, Grundrisse, Längs- und Querschnitte) mit Bau- und Betriebsbeschreibung von geplanten baulichen Anlagen

Die Pläne sind mit einer Zeichenerklärung zu versehen. Sämtliche Höhenangaben sind auf Normalnull (NN) zu beziehen.

Alle Anlagen des Antrages sind von Ihren Verfassern, der Erläuterungsbericht zusätzlich auch vom Antragssteller mit Angabe des Datums zu unterschreiben.

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühr für die wasserrechtliche Genehmigung richtet sich nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nds. Verwal­tungs­kostengesetz (NVwKostG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Gebüh­ren und Ausla­gen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) und lfd. Nr. 96.1.17.1 des Kostentarifs in der Anlage und beträgt 200,- €.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?


Änderungen

  • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
  • an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
  • am Anschluss an die Abwasseranlage
     

bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).

Amt/Fachbereich


FD 64 - Umweltschutz

Bemerkungen


Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Hinweise / Besonderheiten


Für Indirekteinleiter ist ein Antrag nach § 58 WHG notwendig entsprechend der Abwasserverordnuing 

https://www.gesetze-im-internet.de/abwv/

Kontakt

  • Umweltschutz

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/-in Frau Adam