Gewässerausbau


Gemäß § 67 Abs. 2 Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - im Folgenden WHG) 1 bezeichnet man die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer als Gewässerausbau.

Leistungsbeschreibung


Eine wesentliche Umgestaltung eines Gewässers liegt vor, wenn das Gewässer dauerhaft und erheblich verändert wird. Beispiele dafür sind: Verrohrungen, Vertiefungen, Verlegungen, Begradigungen. Die Herstellung von Stillgewässern wie z.B. Teichanlagen sind ebenfalls ein Gewässerausbau. Auch Maßnahmen, die dazu dienen das Gewässer in einen naturnäheren Zustand zu versetzen wie z.B. Beseitigung einer Verrohrung, Abbruch einer Wehranlage und Laufverlängerungen stellen einen Gewässerausbau dar.

Gewässer sind gemäß § 67 Abs. 1 des WHG so auszubauen, dass natürliche Rückhalteflächen erhalten bleiben, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich verändert wird, naturraumtypische Lebensgemeinschaften bewahrt und sonstige nachteilige Veränderungen des Zustands des Gewässers vermieden oder, soweit dies möglich ist ausgeglichen werden.

Für die Durchführung einer Gewässerausbaumaßnahme bedarf gemäß § 68 Abs. 1 WHG der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und gemäß den Vorgaben des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Ergibt die Umweltverträglichkeitsvorprüfung keine Beeinträchtigung der Umweltbelange oder sogar eine Verbesserung der Umweltverträglichkeit, so kann anstelle des umfangreichen Planfest-stellungsverfahrens ein einfacheres Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden.

Verfahrensablauf


Sie müssen einen Antrag auf Planfeststellung gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz stellen. Es ist eine Umweltverträglichkeitsvorprüfung (UVP-Vorprüfung) durchzuführen.

Der Antrag kann per E-Mail unter Umwelt@celle.de oder per Post in zweifacher Ausfertigung gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Unteren Wasserbehörde 

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Formloser Antrag auf Ausbau eines Gewässers gemäß § 68 WHG
  • Erläuterungsbericht mit Angaben über
    • Veranlassung bzw. Erfordernis der Maßnahme
    • Beschreibung der räumlichen Lage mit Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstück sowie den Eigentümer der Flächen (Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte)
    • Angaben zum Bauobjekt (Material, Abmessungen, Bauausführung, Massenmanagement usw.)
    • Aussagen über Wasserstände (MW, HHW, MHW, MNW) und die Abflussverhältnisse (MQ, HHQ, MHQ, NNQ, MNQ) betroffener Gewässer
    • Kosten der Maßnahme
  • Übersichtsplan (Messtischblattausschnitt Maßstab 1:25.000 oder Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5.000) mit Angabe der Lage des Bauvorhabens und 1 in der Fassung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I, S. 2585) Stadt Celle November 2012 Kennzeichnung aller in der Nähe liegender Gewässer sowie angrenzender Schutzgebiete
  • Flurkartenausschnitt (M 1:1000, 1:1.500 oder 1:2.000
  • Lageplan (i.d.R. M 1:500) mit Darstellung des Bauvorhabens
  • Längs- und Querschnitte (i.d.R. M 1:50) durch das Gewässer und aller im Bereich des Gewässers und des Ufers geplanten Anlagen, Anschüttungen, etc.
  • Detailzeichnungen
  • Hydraulische Berechnung

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühr für die wasserbehördliche Genehmigung richtet sich nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nds. Verwal­tungs­kostengesetz (NVwKostG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Gebüh­ren und Ausla­gen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) und lfd. Nr. 96.1.22 oder 96.1.23 des Kostentarifs in der Anlage und beträgt bei Planfeststellung mindestens 1.000,- € und bei Plangenehmigung mindestens 300,-€.

Rechtsgrundlage


§ 67 Abs. WHG

§ 68 Abs. 1 WHG 

Amt/Fachbereich


FD 64 - Umweltschutz

Kontakt

  • Umweltschutz

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/-in Frau Adam