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Wasserrechtliche Genehmigung für die Entnahme von Grundwasser u.a.: Erteilung §10


Die Entnahme von Grundwasser ist nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt.

Leistungsbeschreibung

Eine Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser ist erforderlich, wenn ein Betrieb regelmäßig in größeren Mengen Grundwasser entnimmt. Die Genehmigung wird in der Regel in Form einer Erlaubnis erteilt. Sie ist widerruflich und kann mit Auflagen und einer Befristung versehen sein.

 

Die Oberflächengewässer (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen, Teiche) und das Grundwasser unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz. Die Benutzung der Gewässer bedarf, von wenigen Ausnahmen abgesehen, der Erlaubnis durch die Wasserbehörde. 

Beispiele für Gewässerbenutzungen:

  • Entnehmen von Grund- und Oberflächenwasser zur Beregnung, zu Kühlzwecken, zur Reinigung von Maschinen und Fahrzeugen usw.
  • Entnehmen von Grundwasser zur Wasserhaltung für Baumaßnahmen
  • Nutzung des Wassers z. B. zur Wärmegewinnung mit Hilfe von Wärmepumpen
  • Nutzung der Gewässer zur Einleitung von Stoffen (z. B. Einleitung gereinigten Abwassers)

Bitte bedenken Sie bei der Auswahl, dass es durch ein Vorhaben zu mehreren Benutzungen kommen kann! Sie beabsichtigen z. B. Grundwasser zu Kühlzwecken zu entnehmen und dieses anschließend wieder in das Grundwasser oder auch in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Für dieses Vorhaben benötigen Sie zunächst eine Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser und zusätzlich eine Erlaubnis zur Einleitung von Stoffen in das Grundwasser bzw. in ein oberirdisches Gewässer.

Für das Entnehmen von Grundwasser unter anderem für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck muss keine Erlaubnis eingeholt werden.

Für die Entnahme von Grundwasser in größeren Mengen ist ein Antrag bei der zuständigen Unteren Wasserbehörde zu stellen. 

Antragsvordrucke für die Ennahme von GW zu Beregnungszwecken (in größeren Mengen) sowie für die Entnahme von GW zur Grundwasserabsenkung bei Baumaßnahmen und der anschließenden Einleitung sind hier beigefügt.

Für Anträge von Grundwasserentnahmen zu anderen Zwecken ist die Untere Wasserbehörde direkt zu kontaktieren.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Es werden i. d. R. Antragsunterlagen u. a. in Abhängigkeit von der Entnahmemenge benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren nach §§ 21 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

FD 64 - Umweltschutz

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz