Erdaufschluss Anzeige für Brunnen


Leistungsbeschreibung


Wenn eine Bohrung die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen kann, muss diese der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Weitere Leistungen zum Thema „Bohrungen“:

  • Grundwasserentnahme Erlaubnis (bei geringen Mengen genehmigungsfrei)
  • Bohrungen nach Lagerstättengesetz
  • Bohrungen nach Bundesberggesetz

Verfahrensablauf


Die Grundlage dieser Online-Anwendung ist das Geologiedatengesetz (GeolDG), das am 30. Juni 2020 in Kraft getreten ist. Hier wird geregelt, dass geologische Untersuchungen der zuständigen Behörde vor Untersuchungsbeginn anzuzeigen und nach Untersuchungsende alle gewonnenen Daten zu übermitteln sind.

Die zuständigen (Unteren) Wasserbehörden sind durch die Bohrfirmen zusätzlich auf einem anderen Weg zu informieren. In Niedersachsen und Bremen kann hierfür der automatisch durch die Anwendung generierte PDF-Antrag genutzt werden. In Hamburg und Schleswig-Holstein gelten die Vorgaben der jeweiligen Behörden.

Für die Nutzung der AGU-Anwendung ist eine vorherige Registrierung und Anmeldung beim LBEG-Konto erforderlich. In Zukunft werden auch die Anmeldungen über das Unternehmenskonto und die BundID zur Verfügung gestellt werden.

Hier finden Sie die Erfassungs-Anleitung zur neuen Anwendung Anzeige Geologischer Untersuchungen in Norddeutschland (AGU).

https://nibis.lbeg.de/agu/assets/downloads/ErfassungsAnleitungAGU.pdf

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der Region Hannover und der großen selbstständigen Stadt. Parallel und zusätzlich hierzu sind Bohrungen über eine Anzeige beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) als Geologischer Dienst für Niedersachsen bekannt zu geben.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Das Geologiedatengesetz (GeolDG), das am 30. Juni 2020 in Kraft getreten ist regelt, dass geologische Untersuchungen der zuständigen Behörde vor Untersuchungsbeginn anzuzeigen und nach Untersuchungsende alle gewonnenen Daten zu übermitteln sind.

Dier erfolgt in dem vom LBEG zur Verfügiung gestellten Programm  Anzeige Geologischer Untersuchungen in Norddeutschland.

Weitere Formulare sind im allgemeinen nicht erforderlich.

 

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Bearbeitungsdauer


Die Anzeige muss nach § 49 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der zuständigen Stelle angezeigt werden.

Amt/Fachbereich


FD 64 - Umweltschutz

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Kontakt

  • Umweltschutz

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/-in Frau Düe
  • Sachbearbeiter/-in Frau Adam