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Wasserrechtliche Genehmigung für bauliche Anlagen an Gewässern: Erteilung


Leistungsbeschreibung

Bei Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen Anlagen und Gebäuden an, in, unter oder über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich wird eine wasserrechtliche Genehmigung benötigt. Dies gilt nur für bauliche Anlagen, die keiner sonstigen behördlichen Zulassung (z.B. bau- oder bergrechtliche Genehmigung) bedürfen.

Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn das Vorhaben den Wasser- oder Naturhaushalt, das Landschaftsbild oder sonstige Belange des Wohls der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigt.

Keiner wasserrechtlichen Genehmigung bedürfen Anlagen, die der erlaubnispflichtigen Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau des Gewässers dienen.
 

Auf Grundlage des eingereichten Antrags erfolgt die Genehmigung seitens der Unteren Wasserbehörde, wenn alle Unterlagen vorliegen und alle Anforderungen erfüllt sind. 

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

  • Antrag auf Herstellung einer Anlage im oder am Gewässer gemäß § 57 NWG
  • Erläuterungsbericht mit Angaben über
    • Veranlassung bzw. Erfordernis der Maßnahme
    • Beschreibung der räumlichen Lage mit Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstück
    • sowie den Eigentümer der Flächen (Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte)
    • Angaben zum Bauobjekt (Material, Abmessungen, Bauausführung, Massenmanagement usw.)
    • Aussagen über Wasserstände (MW, HHW, MHW, MNW) und die Abflussverhältnisse (MQ, HHQ, MHQ, NNQ, MNQ) betroffener Gewässer
    • Kosten der Maßnahme
  • Übersichtsplan (Messtischblattausschnitt Maßstab 1:25.000 oder Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5.000) mit Angabe der Lage des Bauvorhabens und Kennzeichnung aller in der Nähe liegender Gewässer sowie angrenzender Schutzgebiete
  • Flurkartenausschnitt (M 1:1000, 1:1.500 oder 1:2.000)
  • Lageplan (i.d.R. M 1:500) mit Darstellung des Bauvorhabens
  • Längs- und Querschnitte (i.d.R. M 1:50) durch das Gewässer und aller im Bereich des Gewässers und des Ufers geplanten Anlagen, Anschüttungen, etc.
  • Detailzeichnungen
  • Hydraulische Berechnung

 

Allgemeine Hinweise:

  • In Einzelfällen kann nach Rücksprache auf die hydraulische Berechnung verzichtet werden und der notwendige Umfang der Detailzeichnungen festgelegt werden.
  • Alle Anlagen des Antrages sind von ihrem Verfasser, der Erläuterungsbericht zusätzlich auch vom Antragsteller (Betreiber) mit Angabe des Datums zu unterzeichnen.
  • Für die Durchführung eines zügigen Beteiligungsverfahrens ist es im Allgemeinen hilfreich, die Antragsunterlagen digital (als PDF-Datei per E-Mail) der Unteren Wasserbehörde zur Verfügung zu stellen.

Die Höhe der Gebühr für die wasserbehördliche Erlaubnis richtet sich nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nds. Verwal­tungs­kostengesetz (NVwKostG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Gebüh­ren und Ausla­gen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) und lfd. Nr. 96.2.14.1 des Kostentarifs in der Anlage und beträgt mindestens 250,- €.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

FD 64 - Umweltschutz

Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung . Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie. Diese entscheiden im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle.

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