BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Leistungsbeschreibung

Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen

  • zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
  • zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
  • zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
  • zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.  

Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128  Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt.

In besonderen Fällen, die in der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts (ZustVO-Wasser) geregelt sind, liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, beim Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN), beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen

  • zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
  • zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
  • zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
  • zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.  

Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG).

Hinweise seitens der Bürger können formlos per E-Mail an umwelt@celle.de gesendet werden.

 

FD 64 - Umweltschutz

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal