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Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz Bestellung


  • Gewässerschutzbeauftragte – Bestellung – Anordnung der Bestellung durch Behörde
  • Behörde kann die Bereitsstellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen
  • Betrifft:
    • Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
    • Betreiber mit Umgang mit wassergefärdenden Stoffen
    • Betreiber von Rohrleitungsanlagen

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

  1. die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nicht ohnehin besteht,
  2. die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen,
  3. die Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 WHG,
  4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.

Es erfolgt die Anordnung seitens der Behörde.

Die Zuständigkeit liegt bei der Behörde, die auch die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt.

Dies können die unteren Wasserbehörden (Landkreise, kreisfreie und große selbstständige Städte), der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft (NLWKN), die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter oder auch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) sein.

Die Anordnung seitens der Behörde ist nicht an Fristen gebunden.

  • Formularbezeichnung: nicht existent
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

FD 64 - Umweltschutz

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Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz.