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Bauen im Überschwemmungsgebiet


Leistungsbeschreibung

In Gebieten, die als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind, wird für folgende Maßnahmen eine Ausnahmegenehmigung benötigt:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen,
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen,
  • das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forst-wirtschaft eingesetzt werden,
  • die nicht nur kurzfristige Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  • das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vor-sorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen,
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland sowie
  • die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Das Bauen in gesetzlich festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ist grundsätzlich verboten. Die Untere Wasserbehörde kann eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz erteilen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Vorhaben im Einzelfall

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Wasserhaushaltsgesetz stellen. Der Antrag kann per E-Mail unter Umwelt@celle.de oder per Post in zweifacher Ausfertigung gestellt werden.

Die Untere Wasserbehörde prüft den Antrag, beteiligt die vom Vorhaben Betroffenen und erteilt die Ausnahmegenehmigung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung.

Für Grundstücke im Gebiet der Stadt Celle liegt die Zuständigkeit bei der Unteren Wasserbehörde (UWB) der Stadt Celle

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 78 Abs. 5 WHG
  • Erläuterungsbericht mit Angaben über
    • Veranlassung bzw. Erfordernis der Maßnahme
    • Beschreibung der räumlichen Lage mit Angaben über Gemarkung, Flur, Flurstück
    • sowie den Eigentümer der Flächen (Auszug aus dem Liegenschaftsbuch und der Liegenschaftskarte)
    • Angaben zum Bauobjekt (Material, Abmessungen, Bauausführung, Massenmanagement usw.)
    • Kosten der Maßnahme
  • Übersichtsplan (Messtischblattausschnitt Maßstab 1:25.000 oder Auszug aus der Deutschen Grundkarte M 1:5.000)
  • Lageplan aus dem das Gewässer, die geplante Maßnahme, Bezeichnung der Gemarkung, Flur, Flurstücke, Höhenlinien sowie Grenzen unter Schutz gestellter Gebiete ersichtlich sind (i.d.R. M 1:500), mit Darstellung des Bauvorhabens
  • Bemaßte Baupläne (Grundrisse, Längs- und Querschnitte) mit Bau- und Betriebsbeschreibung von geplanten baulichen Anlagen
  • Berechnung des Verlustes an Überschwemmungsraum unter Berücksichtigung / Einbindung aller Gebäude, Nebengebäude, Garagen/Carports, Terrassen, Wege/Auffahrten, Geländeauffüllungen, etc.

Alle Anlagen des Antrages sind von Ihren Verfassern, der Erläuterungsbericht zusätzlich auch vom Antragssteller mit Angabe des Datums zu versehen und zu unterschreiben.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Höhe der Gebühr für die wasserbehördliche Ausnahmegenehmigung richtet sich nach §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Nds. Verwal­tungs­kostengesetz (NVwKostG) sowie § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über die Gebüh­ren und Ausla­gen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO) und lfd. Nr. 96.1.24.2 des Kostentarifs in der Anlage und beträgt 250,- €.

Zusätzlich können Kosten für den Ausgleich des Retentionsraumverlustes entstehen.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

FD 64 - Umweltschutz

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz