Leistungsbeschreibung

Eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG) ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie:

  • Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen
  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
  • Böllerpulver zum Schießen mit Böller.

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen wird der Erlaubnisschein nach § 27 SprengG erteilt:

  1. Antragstellende Personen müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sein (z.B. die ausreichende Seh-und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände – ggfls. unter Verwendung von Hilfsgeräten) und es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
  2. Ein Bedürfnis zum Erwerb von Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden.
  3. Die Fachkunde für den Umgang mit Treibladungspulver wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach-und Rechtskunde für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, nachgewiesen.

Um an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigt. Sie kann bei der Waffen-und Sprengstoffbehörde beantragt werden.

Diese Bescheinigung ist erforderlich, da die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung der antragstellenden Person überprüft werden muss.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit erfolgen Anfragen beim Bundeszentralregister, Verfahrensregister, der örtlichen Polizeidienststelle sowie der Verfassungsschutzbehörde.
Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung (Dauer ca. 2 Wochen) wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Sie kann mit Entrichtung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 40,00 € abgeholt werden. Diese Bescheinigung muss dann dem Leiter des Fachkundelehrgangs vorgelegt werden.

Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs kann dann die Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Treibladungspulver
  • Original des Fachkundezeugnisses
  • Bedürfnisnachweis
    Der Bedürfnisnachweis ist
    1. bei Vorderladern und Wiederladen eine Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig aktiv am Schießsportbetrieb teilgenommen wird oder bei Jägern eine Kopie des gültigen Jagdscheins.
    2. bei Böllern ein Nachweis, dass bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird.
      Der Nachweis eines eigenen Böllerns, mit gültigem amtlichen Beschuss, ist hierzu auch ausreichend.

Bei vollständiger Vorlage der Unterlagen wird die Erlaubnis nach § 27 SprengG ausgesellt, welche fünf Jahre Gültigkeit besitzt.

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr 114,00 €

Rechtsgrundlage

  • § 27 Sprengstoffgesetz

Hinweise / Besonderheiten

Adressänderungen der/des Erlaubnisinhabers/in und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend der Waffen-und Sprengstoffbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen.
Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Waffen-und Sprengstoffbehörde gerne zur Verfügung.

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/-in Frau Kuhn
  • Sachbearbeiter/-in Frau Dudkin