Parken, Parkberechtigung oder Parkausweis für Handwerker und Pflegedienst, Ausnahmegenehmigung


Wenn Sie einen Handwerksbetrieb oder ein Pflegedienstunternehmen führen, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Leistungsbeschreibung


Fahrzeuge eines Handwerksbetriebs oder eines Pflegedienstunternehmens können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Unternehmens.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Verfahrensablauf


Sie müssen einen Antrag (auch formlos möglich) auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Der Antrag kann per E-Mail unter Strassenverkehr@celle.de, per Post oder online gestellt werden.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle


Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die Gemeinden sowie die Region Hannover.

Voraussetzungen


Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es muss sich um handwerkerspezifische Fahrzeuge handeln. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Eine Kopie des Fahrzeugscheins / der Fahrzeugscheine ist vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge auf einer Karte, Anzahl der Einzelgenehmigungen, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Welche Fristen muss ich beachten?


Bitte stellen Sie den Antrag mit ausreichend Vorlaufzeit, da sämtliche Anträge nach Posteingang abgearbeitet werden.

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung wird auf maximal 1 Jahr befristet.

Rechtsbehelf


Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen. 

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Kontakt

  • Straßenverkehr

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/-in Herr Glaser