Wenn Sie für einen sozialen Dienst tätig sind, können Sie einen Parkausweis beantragen. Mit diesem dürfen Sie für die Dauer Ihres Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge einer gemeinnnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder auf Kurzzeitparkplätzen (Parkplätze mit Parkscheibenregelung oder mit Parkscheinautomaten) berechtigen. 

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden.

Verfahrensablauf

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Der Antrag kann per E-Mail unter Strassenverkehr@celle.de oder per Post gestellt werden.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Verkehrsbehörden. Dies sind die Landkreise, die kreisfreien und großen selbstständigen Städte, die Gemeinden sowie die Region Hannover.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Eine Kopie des Fahrzeugscheins ist vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge auf einer Karte, Anzahl der Einzelgenehmigungen, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.

Rechtsbehelf

Sie können beim zuständigen Verwaltungsgericht klagen. 

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

Kontaktpersonen

  • Sachbearbeiter/-in Herr Glaser