Antrag auf Genehmigung eines Kleinfeuerwerks


Leistungsbeschreibung


Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Personen, die 18 Jahre alt sind, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 ohne besondere behördlicher Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt. Die zuständige Behörde kann davon Ausnahmen bewilligen. Es liegt im Ermessen der Gemeinden, ob Ausnahmen grundsätzlich und in welchem Umfang bewilligt werden, da es sich um eine Kann-Bestimmung handelt. Wenn die Gemeinden Ausnahmen vom generellen Abbrennverbot zulassen, ist dies nur aus begründetem Anlass möglich. Der Antrag ist dann bei der für den Abbrennort zuständigen Gemeinde zu stellen. Welche Angaben konkret benötigt werden, ist im Einzelfall zu betrachtet, je nach Örtlichkeit, z. B. Nähe zu brandgefährdeten Objekten.

An wen muss ich mich wenden?


In Niedersachsen ist die örtliche Gemeinde zuständig.

Voraussetzungen


Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachweisen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


-    Name und Anschrift des Antragstellers
-    Ausführliche Begründung
-    Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
-    Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang) 
-    Abstände zu besonders empfindlicher Gebäuden und Anlagen etc.

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Gemeinde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach nds. AllGO Nr. 29.2.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 24 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 40 und höchstens 300 EURO

Rechtsbehelf


Detaillierte Informationen sind bei der zuständigen Gemeinde zu erfragen.

Anträge / Formulare


-    Formulare: keine
-    Onlineverfahren möglich: nein
-    Schriftformerfordernis: nein
-    Persönliches Erscheinen nötig: nein 

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Hinweise / Besonderheiten


Besondere Anlässe – Ausnahmen vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände vom 02. Januar bis 30. Dezember: 

  • 18. Geburtstag
  • Runde Geburtstage ab dem 30. Geburtstag, sowie der 75. Geburtstag
  • Hochzeiten
  • Firmenjubiläen ab dem 25. Betriebsjahr und danach in Schritten über 25 Jahre

Hochzeitstage:

  • Silberne Hochzeit (25 Jahre)
  • Goldene Hochzeit (50 Jahre)
  • Platinhochzeit (55 Jahre)
  • Diamanthochzeit (60 Jahre)
  • Eiserne Hochzeit (65 Jahre)
  • Gnadenhochzeit (70 Jahre)

Kontakt

  • Allgemeine Ordnung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter/-in Frau Rodewald
  • Sachbearbeiter/-in Frau Dudkin