Berufskraftfahrerqualifikation – Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten
Berufskraftfahrerqualifikation – Staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ausbildungsstätten für die Qualifikation sind:
die Betriebe, die nach der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden müssen, das können beispielsweise sein:
- Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE oder DE
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder zu einem vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten
- Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum Berufskraftfahrer oder Fachkraft im Fahrbetrieb anbieten (staatlich anerkannte Ausbildungsstätten)
- Sonstige Ausbildungsstätten
Welche Gebühren fallen an?
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
- § 7 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- § 6 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQV)
- § 9 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)
- § 7 Professional Driver Qualification Act (BKrFQG)
- § 6 Professional Driver Qualification Act (BKrFQV)
- § 9 Professional Driver Qualification Act (BKrFQG)
- Professional Driver Qualification Ordinance (BKrFQV)
- Professional Driver Qualification Act (BKrFQG)
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung