Parkerleichterungen, schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde, Gestattung
Leistungsbeschreibung
Sie wohnen in Celle und benötigen einen Parkausweis für Schwerbehinderte?
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen "aG"), Blinde (Merkzeichen "Bl") oder Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie können einen Parkausweis beantragen. Die Feststellung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" oder "Bl" erfolgt durch das Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bzw. dessen Außenstellen.
Die Ausstellung des Parkausweis für Schwerbehinderte ist bei der Stadt Celle zu beantragen.
Im Stadtgebiet von Celle stehen für Schwerbehinderte besonders gekennzeichnete Parkplätze zur Verfügung. Nur mit einer Parkberechtigung für Schwerbehinderte dürfen Sie auf diesen Parkplätzen Ihr Kraftfahrzeug abstellen.
Die Parkberechtigung ist nicht an das Kraftfahrzeug gebunden. Sie wird für die betreffende Person ausgestellt.
Verfahrensablauf
Sie können den „blauen Parkausweis“ beziehungsweise die Ausnahmegenehmigung formlos bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt, teilweise die Gemeinden) beantragen.
Im Ausnahmefall können Sie sich auch von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt abhängig von Ihrem Wohnort entweder bei dem Straßenverkehrsamt des Landkreises Celle, oder bei der Straßenverkehrsabteilung der Stadt Celle.
Voraussetzungen
Sie können den „blauen Parkausweis" beantragen, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder
- außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen „aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
- blind (Merkzeichen „Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
- beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.
Hinweis: Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, kann die Behörde eine Ausnahmegenehmigung auch erteilen, wenn Sie keine Fahrerlaubnis besitzen. In diesen Fällen wird Ihnen eine Ausnahmegenehmigung des Inhalts ausgestellt, dass der Sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den aufgeführten Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung befreit ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- eine Kopie Ihres gültigen Schwerbehindertenausweises oder
- den Bescheid des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie sowie
- ein aktuelles Lichtbild
Sofern Sie bereits einen Parkausweis für Behinderte besitzen bzw. besessen haben, ist dieser im Original wieder zurückzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Der Parkausweis wird in der Regel zeitnah zugesandt.
Rechtsgrundlage
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Muster des EU-einheitlichen Parkausweises für Behinderte; Verkehrsblatt 21/2000, S. 624-627.
- § 2 Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Anträge / Formulare
Die Antragstellung kann schriftlich oder online erfolgen.
Was sollte ich noch wissen?
Häufig meinen Schwerbehinderte, dass sie mit dem Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes (rot-grün) auf den Sonderparkplätzen für Schwerbehinderte parken dürfen. Das ist aber ein Irrtum.
Um diese Parkplätze nutzen zu dürfen, benötigt man einen Parkausweis für Schwerbehinderte (blau). Erst dieser Parkausweis erlaubt das Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen und erteilt dazu noch weitere Rechte im Straßenverkehr.
So dürfen z.B. eingeschränkte Haltverbote oder gebührenpflichtige Parkplätze ohne Entrichtung der Gebühr benutzt werden.
Hinweise / Besonderheiten
Das Auslegen einer Kopie des Ausweises ist verboten und hat ein Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung zur Folge.