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Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (nach § 63 NBauO)


  • Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren
  • Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Leistungsbeschreibung

Für einige Baumaßnahmen ist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) durchzuführen, für Sonderbauten ist ein (reguläres) Baugenehmigungsverfahren nach § 64 NBauO durchzuführen. Der entsprechende Bauantrag ist schriftlich zu stellen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Das Landesamt für Geoinformationen und Landesvermesseung Niedersachsen (LGLN) ist oftmals Zulieferer von notwendigen Bauvorlagen in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren. 

Online Bestellung eines Lageplans und andere Dienstleistungen unter Anträge | Landesamt für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen 

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

63.2 - technische Bauordnung