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Hundehaltung, Anmeldung


Für die Anmeldung des Hundes ist ein Bürgerkonto notwendig. Nach dem Einloggen können Sie das Formular öffnen. 

Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei oder vier Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei oder drei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Spezielle Hinweise

Sie haben einen Hund oder möchten sich einen Hund anschaffen? Hier erfahren Sie alles, was Sie zum Thema „Hundesteuer“ wissen müssen...

I. Muss ich überhaupt Hundesteuer zahlen und ab wann ist die Steuer zu entrichten?

Steuerpflichtig sind Sie, ..

...wenn Sie einen Hund oder mehrere Hunde in Ihrem Haushalt oder  Betrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen haben.

...wenn Sie einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen haben oder auf Probe oder zum Anlernen halten und nicht nachweisen können, dass der Hund bereits andernorts versteuert wird.

Die Steuer ist erstmals zu zahlen...

...mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem ein Hund aufgenommen wird.
...frühestens mit dem Beginn des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.

II. Die Pflichten eines Hundehalters in der Stadt Celle

Die An-, Ab- und Ummeldung Ihres Hundes...

...müssen Sie grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen vornehmen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das für die An-, Ab- und Ummeldung entscheidende Ereignis (z.B. die Anschaffung oder der Tod des Hundes) stattfindet. 

Dabei...

... müssen Sie bei der Anmeldung die Herkunft (Name und Anschrift des Züchters od. Vorbesitzers) angeben.

...im Falle der Abgabe eines Hundes an eine andere Person müssen Sie bei der Abmeldung den Namen und die Anschrift dieser Person angeben, bei Wegzug benötigen wir Ihre neue Anschrift.

... wird im Fall Ihres Umzugs mit Hund der Hund nicht automatisch im Rahmen Ihrer Ummeldung bei der Einwohnermeldestelle mit umgemeldet. Sie müssen sich eigenständig sowohl bei alten als auch der neuen Gemeinde melden, um Ihren Hund an- bzw. abzumelden.

...sind Sie verpflichtet, alle zur Feststellung des für Besteuerung notwendigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Rasse des Hundes. In Zweifelsfällen haben Sie die entsprechenden Nachweise zu erbringen.

...ersetzt die Anmeldung zur Hundesteuer nicht die Anmeldung im Zentralen Hunderegister des Landes Niedersachsens - und umgekehrt genauso.

Passen Sie gut auf die Hundesteuermarke auf, denn...

...mit der Hundesteuermarke weisen Sie nicht nur nach, dass Sie Ihren Hund ordnungsgemäß angemeldet und versteuert haben. Vielmehr ermöglicht die Hundesteuermarke Ihren Hund identifizieren zu können, wenn er z.B. entlaufen ist und von der Polizei oder einem Tierfreund eingefangen wird. Kommen Sie einfach bei uns vorbei.

Wichtiges rund um die Hundesteuermarke:

  • nach Anmeldung erhält jeder Hund eine Hundesteuermarke,

  • diese hat Dauergültigkeit, muss jedoch bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden,

  • die Hundesteuermarke darf nicht auf einen anderen Hund übertragen werden,

  • jeder Hund muss die Hundesteuermarke außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes deutlich sichtbar tragen,

  • bei Verlust oder Beschädigung der Hundesteuermarke benötigen Sie eine neue Hundesteuermarke.

III. Verstöße gegen die Hundesteuersatzung

Eine verspätete oder gar versäumte An- und Abmeldung ist kein Kavaliersdelikt, das alleine mit dem Nachzahlen der Steuer abgegolten ist. Gleiches gilt, wenn Sie den sonstigen Meldepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Vielmehr handelt es sich dabei um Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 10.000,00 € geahndet werden können. Denken Sie daher bitte in Ihrem eigenen Interesse an die ordnungsgemäße An- und Abmeldung.

IV. Sonstiges

Neben der Hundesteuersatzung enthalten auch die Verordnung über das Halten und Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit sowie die Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Celle verschiedene Rechte und Pflichten für Hundehalter. Darin ist u.a. das sichere Führen von Hunden sowie der Umgang mit Verschmutzungen von Gehwegen u.ä. geregelt. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den entsprechenden Satzungen oder dem  Merkblatt zur Hundesteuer .

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Die Steuersätze betragen derzeit jährlich 
 

a) für den Hund

78,00 €,

b) für den zweiten Hund

120,00 €,

c) für jeden weiteren Hund

156,00 €.

d) für jeden gefährlichen Hund

600,00 €.

Als gefährliche Hunde gelten

  1. Hunde der Rassen bzw. Typen Bullterrier, Pitbull-Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier,
  2. sowie alle Kreuzungen mit den unter 1. aufgeführten Hunderassen.

Die Hundesteuer ist je zu einem Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Hundesteuer am 1. Juli in einer Summe entrichtet werden.

Die Gebühr für eine Ersatzhundesteuermarke beträgt 5,00 €.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Hundesteuer-Anmeldung (Niedersachsen)

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur " Hundehaltung Abmeldung ".

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport