Vergnügungssteuer Festsetzung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

I. Was wird besteuert?

  1. Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art;
  2. Vorführungen von Filmen, die nicht von der obersten Landesbehörde nach den § 11, 12 und 14 des Jugendschutzgesetztes (JuSchG) gekennzeichnet worden sind;
  3. das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht von den Nrn. 4 und 5 erfasst;
  4. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit;
  5. die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparten (auch Spielecomputer)

II. Nach welchem Maßstab wird besteuert?

Die Steuer wird wie folgt erhoben:

  • Bei Veranstaltungen nach Nrn. 1 und 2 erfolgt die Besteuerung mit einem Prozentsatz von dem erhobenen Eintrittspreis (Kartensteuer). Werden keine Eintrittskarten ausgegeben oder wenn es sich um eine Veranstaltungen nach Nr. 3 handelt wird die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche bemessen.
  • Bei Vorführungen von Filmen nach Nr. 2 in Kabinen und ähnlichen Einrichtungen wird die Steuer prozentual nach den Roheinnahmen bemessen.
  • Der Betrieb von Spielgeräten wird
    • bei Geräten mit manipulationssicheren Zählwerken prozentual nach dem Einspielergebnis
    • bei allen anderen Geräten nach Pauschalsätzen pro angefangenen Kalendermonat besteuert.

III. Wann ist die Steuer zu zahlen?

  • Bei der Besteuerung von Spielgeräten ist die Steuer bis zum 15. des auf den Veranlagungsmonat folgenden Kalendermonats fällig.
  • In den übrigen Fällen wird der Steuerbetrag durch schriftlichen Bescheid festgesetzt, der Betrag ist dann innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zu zahlen.

IV. Was ist noch zu beachten?

  • Veranstaltungen der Nrn. 1 bis 3 sind bei der Stadt Celle spätestens 10 Werktage vor Beginn anzuzeigen.
  • Die erstmalige Inbetriebnahme eines Spielgerätes ist bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Darüber hinaus hat der Aufsteller die Steuer monatlich aufgrund einer Steueranmeldung selbst zu berechnen. Diese Steuererklärung ist ebenfalls bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats bei der Stadt Celle einzureichen.
  • Eine Anmeldung zur Vergnügungssteuer ersetzt nicht notwendige gewerberechtliche Genehmigungen bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.

Welche Gebühren fallen an?


Die Steuersätze betragen

  • für die Kartensteuer sowie die Steuer nach der Roheinnahme
    bei Veranstaltungen nach Nr. 1 20 %
    bei Veranstaltungen nach Nr. 2 10 %
  • bei der Besteuerung nach der Veranstaltungsfläche 1,00 Euro für jede angefangenen 10 qm der Bemessungsgrundlage. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche werden 50 v.H. dieser Sätze in Ansatz gebracht.
  • Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
    – unabhängig vom Aufstellort –  20 % des Einspielergebnisses
  • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die in Spielhallen aufgestellt 35,00 Euro
  • Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nicht in Spielhallen aufgestellt sind 22,50 Euro
  • gewaltverherrlichende Geräte 900,00 Euro
  • elektronisch multifunktionale Bildschirmgeräte ohne Gewinnmöglichkeit 22,50 Euro

Kontakt

  • Finanzwirtschaft

Kontaktpersonen


  • Frau Marzian

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