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Grundsteuerbescheid für Grundstücke erhalten


  • Festsetzung Grundsteuer für Grundvermögen
  • Steuerschuldner: Eigentümer von Grundstücken
  • Grundlage: vom Finanzamt festgestellter Einheitswert und ermittelter Grundsteuermessbetrag bzw. von der Gemeinde ermittelte Ersatzbemessungsgrundlage
  • Grundsteuerbetrag ergibt sich aus Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit Hebesatz
  • zuständig: hebeberechtigte Gemeinde

Leistungsbeschreibung

Wer muss Grundsteuer zahlen?

Steuerpflichtig ist jeder Eigentümer eines Grundstücks, Hauses, Garage oder Eigentumswohnung. Die Steuerpflicht besteht auch für Erbbauberechtigte.

Es werden zwei Arten von Grundsteuern erhoben:

  • Grundsteuer A für alle Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
  • Grundsteuer B für alle sonstigen Grundstücke und Immobilien.

 

Ab wann und zu welchen Terminen muss Grundsteuer gezahlt werden?

Die Grundsteuerpflicht entsteht immer zu Beginn eines Jahres. Das bedeutet, dass immer derjenige für ein gesamtes Jahr an die Stadt Celle die Steuern zu zahlen hat, der am 01.01. eines Kalenderjahres Eigentümer ist.
Im Fall des Verkaufs oder anderweitiger Übertragung eines Grundstücks bedeutet das, dass der Verkäufer bis zum Endes Jahres weiterhin verpflichtet ist, die Grundsteuern an die Stadt Celle zu zahlen. Darüberhinausgehende z.B. im Kaufvertrag getroffene privatrechtliche Absprachen können von der Stadt Celle danach nicht berücksichtigen, sondern wären direkt zwischen Verkäufer und Käufer zu klären. Bitte löschen Sie daher bestehende Daueraufträge oder Einzugsermächtigung erst zum Ende des Jahres.

Die Steuer ist in vier Quartalsbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres zu zahlen. Auf Antrag kann die Grundsteuer in einer Summe zum 01.07. eines Jahres bezahlt werden. Andere Zahlweisen sind nicht bzw. nur in besonderem Einzelfall möglich. Nehmen Sie in diesem Fall bitte einfach zu dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf.

 

Sie haben Ihr Grundstück verkauft?

Der Fachdienst Finanzwirtschaft der Stadt Celle wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Grundbesitzstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt. Bitte teilen Sie dem Fachdienst Finanzwirtschaft daher den Eigentumswechsel rechtzeitig mit und übersenden Sie die folgenden Unterlagen (Kopien der Seiten des notariellen Vertrages, aus denen die nachfolgenden Informationen ersichtlich sind):

  • Was wurde veräußert? Beschreibung des Vertragsgegenstandes.
  • Von wem und an wen wurde veräußert (Name und Anschrift der Vertragsparteien)
  • Zu welchem Zeitpunkt wurde veräußert? Wann fand der Besitzübergang statt?
    Die notariellen Verträge enthalten in der Regel einen entsprechenden Passus, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geregelt ist. Sofern dieser Übergang an den Eintritt von Bedingungen (zum Beispiel Zahlung des vollständigen Kaufpreises) geknüpft ist, teilen Sie bitte mit, wann diese Bedingungen erfüllt wurden.

 

Sie haben vor ein Grundstück/ eine Immobilie zu erwerben?

Vor dem Kauf eines Grundstücks/ einer Immobilie sollten Sie sich vergewissern, dass der Voreigentümer die Grundsteuer ordnungsgemäß bezahlt hat. Denn Achtung! Hat der Voreigentümer die Grundsteuer für die Immobilie nicht vollständig bezahlt, besteht die Gefahr, dass Sie diese Grundsteuerrückstände auch für Zeiträume bezahlen müssen, in denen Ihnen das Objekt noch nicht gehört hat.

Wie können Sie dem vorbeugen? Ganz einfach. Informieren Sie sich bei uns über etwaige Steuerrückstände. Voraussetzung dafür ist lediglich, dass Sie eine schriftliche, aber ansonsten formlose Vollmacht des Eigentümers hier vorlegen. Sprechen Sie auch den mit dem Kauf beauftragten Notar an!

 

Wie wird die Grundsteuer berechnet?

Die an die Stadt Celle zu zahlende Grundsteuer errechnet sich anhand

  • des von dem zuständigen Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrags,
  • der mit dem jeweils gültigen Hebesatz der Stadt Celle multipliziert wird.

Der Grundsteuermessbetrag… wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Die Höhe ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von der Grundstücksgröße, der Wohnfläche, aber auch der Nutzung des Hauses als Wohn- oder Geschäftshaus. Im Grundsteuermessbescheid legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner/-in ist und ab wann das Objekt zu besteuern ist.

Sie sind mit der Höhe der Grundsteuer oder der Steuerpflicht an sich nicht einverstanden? Die Stadt Celle ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden, es besteht keine Möglichkeit, die Höhe des Grundsteuermessbetrags zu verändern. Einwände gegen den Messbescheid, die Höhe der Grundsteuer oder die Steuerpflicht überhaupt sind daher mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs an das zuständige Finanzamt zu richten.

Der Hebesatz… wird vom Rat der Stadt Celle für das gesamte Stadtgebiet einheitlich festgelegt: 

Zeitraum ab 01.01.2024:

  • Hebesatz Grundsteuer A 360 %,
  • Hebesatz Grundsteuer B 555 %.

Weiteres ist aus der Realsteuerhebesatzsatzung zu entnehmen.

 

§ 41 ff Grundsteuergesetz (GrStG) (für Stichtage bis zum 01.01.2024)

§§ 68 bis 94 und § 125, 129 bis 133 Bewertungsgesetz (BewG)

Sind Sie Eigentümer eines Grundstücks, ist dafür eine Grundsteuer B zu zahlen.

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