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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Woche bei der zuständigen Stelle an- bzw. abmelden. Wer im Inland umzieht, braucht sich nicht abzumelden.

Haben Sie mehrere Wohnungen in Deutschland inne, ist eine davon die Hauptwohnung, alle übrigen sind Nebenwohnungen. Welche Wohnung Hauptwohnung ist, bestimmt sich grundsätzlich danach, wo Sie sich überwiegend aufhalten. 

Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen anzumelden sind, in deren Wohnung sie einziehen.

Bei einer An- bzw. Ummeldung muss auch die Adressangabe im Personalausweis geändert werden. Hierbei wird die neue Adresse sowohl sichtbar auf dem Dokument angebracht als auch auf dem elektronischen Chip geändert. Dies erfolgt in der Regel direkt im Rahmen des Termins für die An- bzw. Ummeldung.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. 

  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • Identitätsnachweis (in der Regel Personalausweis)

Es fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Woche bei der zuständigen Stelle anmelden.

Bundesmeldegesetz (BMG)

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