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Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Woche an- bzw. abmelden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Woche bei der zuständigen Stelle an- bzw. abmelden. Wer im Inland umzieht, braucht sich nicht abzumelden.

Die Meldepflicht besteht unabhängig davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung), oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Wohnung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an.

Sind mehr als eine Wohnung vorhanden, ist eine davon Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz haben. 

  • Wohnungsgeberbescheinigung

Es fallen keine Gebühren an.

Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von 2 Woche bei der zuständigen Stelle anmelden.

Abmeldung bei der Meldebehörde Anmeldung bei der Meldebehörde Anmeldung bei der Meldebehörde - Umzugsmeldung
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