Märkte und Feste
Märkte und Feste
Textblöcke ein-/ausklappenMärkte und Feste in Ihrer Stadt oder Gemeinde sind zentrale Bestandteile des gemeinschaftlichen öffentlichen Lebens. Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Die Festsetzung ist schriftlich zu beantragen.
Leistungsbeschreibung
Märkte und Feste in Ihrer Stadt oder Gemeinde sind zentrale Bestandteile des gemeinschaftlichen öffentlichen Lebens.
An wen muss ich mich wenden?
An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung
Urheber
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