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Märkte und Feste in Ihrer Stadt oder Gemeinde sind zentrale Bestandteile des gemeinschaftlichen öffentlichen Lebens. Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64656667 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Die Festsetzung ist schriftlich zu beantragen.

Leistungsbeschreibung

Märkte und Feste in Ihrer Stadt oder Gemeinde sind zentrale Bestandteile des gemeinschaftlichen öffentlichen Lebens.

An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung