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Vollstreckungstätigkeiten


Erhält ein Schuldner eine Vollstreckungsankündigung, ist in jedem Fall zuvor eine Mahnung durch die Stadtkasse bzw. der Gläubigerbehörde erfolgt. Es sollte sich dann unverzüglich mit dem angegebenen Vollstreckungsbeamten in Verbindung gesetzt werden, um die weitere Vorgehensweise besprechen. Dies kann z. B. die Vereinbarung einer Ratenzahlung beinhalten. Hierdurch können weitergehende kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden.

Leistungsbeschreibung

 

Vollstreckungstätigkeiten

Erhält ein Schuldner eine Vollstreckungsankündigung, ist in jedem Fall zuvor eine Mahnung durch die Stadtkasse bzw. der Gläubigerbehörde erfolgt. Es sollte sich dann unverzüglich mit dem angegebenen Vollstreckungsbeamten in Verbindung gesetzt werden, um die weitere Vorgehensweise besprechen. Dies kann z. B. die Vereinbarung einer Ratenzahlung beinhalten. Hierdurch können weitergehende kostenpflichtige Vollstreckungsmaßnahmen vermieden werden.

 

Hinweise auf mögliche Zwangsmaßnahmen

  • Pfändung einer Geldforderung (z.B. Arbeitslohn bei Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Steuererstattungsanspruch beim Finanzamt, Kontenpfändung bei Ihrem Kreditinstitut) § 45 NVwVG
  • Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume, Pfändung von Sachen (nach richterlicher Anordnung)
  • Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (durch Eintragung einer Sicherungshypothek, durch Zwangsverwaltung oder durch Zwangsversteigerung)
  • Antrag auf Erzwingungshaft gem. § 96 OWiG beim zuständigen Amtsgericht (bei Bußgeldern)
  • Antrag auf Ersatzzwangshaft gem. § 16 VwVG beim zuständigen Amtsgericht (bei Zwangsgeldern)
  • Anbringen der Parkkralle an Ihrem Fahrzeug
  • Abnahme der Vermögensauskunft und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 22 des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (NVwVG). Dies kann zur Ablehnung von Krediten, Handyverträgen u.ä. führen.
  • Es kann vom Kontenabruf § 93, 93a und 93b der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch gemacht werden. Zur Vermeidung dieser Maßnahme teilen Sie uns bitte Ihre Kontodaten mit.

 

 

Welche Gebühren fallen an?

Sollte man mal seine Rückstände nicht rechtzeitig bezahlt haben, wird eine Mahnung zuzüglich Mahngebühren an den Schuldner versandt. Erfolgt auch aufgrund der Mahnung keine Zahlung, wird die Forderung in die Vollstreckung übergeben.

Die Vollstreckungsbehörde ist gemäß dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) dazu berechtig, Verwaltungsgebühren für Vollstreckungstätigkeiten zu erheben. Nach dem NVwVG § 67, Absatz 3 entsteht die Gebührenschuld, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung und beträgt je nach Forderungshöhe zwischen 14,00 € und 110,00 €.

Ab einer Forderungshöhe von 50,00 € werden gemäß dem Niedersächsischem Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) Säumniszuschläge monatlich weiterberechnet. Die Höhe des Zuschlags liegt durchweg bei 1 v.H. je angefangenem Monat des Zahlungsverzuges.

Besteht die Notwendigkeit weiterer Vollstreckungshandlungen, z.B. einer Konto- oder Lohnpfändung, erhöhen sich die Gebühren für den Schuldner noch weiter.

 

 

Besonderheit GEZ / ARD ZDF Deutschlandradio (Rundfunkbeitrag)

Bei dem Runfunkbeitrag handelt es sich um einen gesetzlichen Pflichtbeitrag. Grundlage ist dafür der Rundfunkbeitragstaatsvertrag (RbStV). Hier hat der Gesetzgeber vorgegeben, dass die Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren betrieben wird (§ 11 Absatz 6 RBStV). Dieser Sonderfall wurde daher auch im NVwVG berücksichtigt. Dort wurde die Zuständigkeit im § 7 Absatz 4 geregelt und den Gemeinden übertragen, also auch der Stadt Celle.

Hinweis: Sollten Sie von dem Rundfunkbeitrag befreit sein, so müssen Sie stets einen Antrag auf Befreiung stellen. Dieser Antrag ist auf dem vorgegebenen Vordruck zu stellen und die entsprechenden Unterlagen müssen beigefügt werden. Es erfolgt keine automatische Befreiung.

Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de.

 

Rechtsgrundlage der gängigen Vollstreckungsmaßnahmen

Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz