Schiedspersonen
Schiedspersonen
Textblöcke ein-/ausklappenUm einen Streit zu lösen, muss man kein gerichtliches Verfahren durchführen. Es gibt zahlreiche Einrichtungen der außergerichtlichen Streitschlichtung, mit deren Hilfe Sie Streitigkeiten einvernehmlich lösen können.
So können sich die Parteien an die gemeindlichen Schiedsämter wenden oder an die gerichtlich anerkannten Gütestellen. Wenn der Streit ein bestimmtes Sachgebiet zum Gegenstand hat, können auch die zahlreichen besonderen Schlichtungseinrichtungen helfen, etwa die Schlichtungseinrichtungen der Niedersächsischen Handwerksorganisation, der Niedersächsischen Industrie- und Handelskammern, der Kammern der freien Berufe, der Banken und Sparkassen, der Schlichtungseinrichtungen für den öffentlichen Personenverkehr, die Bauschlichtungsstellen und die Mediatorinnen und Mediatoren der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Die Verbraucherschlichtungsstellen stehen den Verbrauchern bei Streitigkeit mit Unternehmen zur Verfügung. Es gibt sie für eine Vielzahl von Rechtsgebieten. Eine Liste der Verbraucherschlichtungsstellen führt das Bundesamt der Justiz.
Leistungsbeschreibung
1. Allgemeine Angaben
Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet. Hier sind für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählte und vom Amtsgericht bestätigte Schiedspersonen ehrenamtlich tätig, deren Aufgabe es ist, Streitigkeiten außergerichtlich zu schlichten. So kann ein Streit häufig unkomplizierter, schneller und kostengünstiger als bei Gericht gelöst werden. Die Anschrift Ihres Schiedsamtes können Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung oder Ihrem Amtsgericht erfragen.
2. Aufgaben
Schiedspersonen schlichten viele bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten. Das sind vor allem Streitigkeiten zwischen Nachbarinnen und Nachbarn oder Bekannten, zum Beispiel über Behauptungen, die einer von beiden aufgestellt hat oder Sachen, die der eine getan oder unterlassen hat.
Für bestimmte Streitigkeiten müssen Sie sogar zum Schiedsamt gehen, bevor Sie vor Gericht eine Klage erheben können. Dazu zählen das Nachbarrecht, Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre und einige Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Haben die Parteien ihren Wohnsitz in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder angrenzenden Amtsgerichtsbezirken, ist eine Klage vor dem Amtsgericht in diesen Fällen erst zulässig, wenn sie zuvor versucht haben, den Streit in einem Schiedsverfahren beizulegen, dies aber erfolglos geblieben ist.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kann das Schiedsamt nicht angerufen werden.
Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten auch im Strafrecht. Bei so genannten Privatklagedelikten erhebt die Staatsanwaltschaft nur Anklage, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Dazu gehören z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Körperverletzung, Bedrohung oder Sachbeschädigung. Wenn die Staatsanwaltschaft bei diesen Delikten von einer Anklageerhebung absieht, kann der Verletzte vor Gericht eine Privatklage erheben. Voraussetzung ist aber, dass vor einer Schiedsperson ein sogenannter Sühneversuch unternommen wurde, der erfolglos war.
3. Verfahren
Wenn Sie ein Schlichtungsverfahren vor Ihrem Schiedsamt durchführen wollen, müssen Sie dazu einen Antrag stellen. Ihr Antrag muss die Namen, Vornamen und Anschriften der Parteien enthalten und von Ihnen unterschrieben sein. Ferner müssen Sie zumindest allgemein mitteilen, worum es geht und was Sie begehren. Sie können Ihr Begehren Ihrer Schiedsperson auch mündlich mitteilen. Diese nimmt dann darüber ein Protokoll auf, das Sie nur noch unterschreiben müssen.
Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Beteiligten müssen zur Schlichtungsverhandlung persönlich erscheinen. Das heißt, Sie dürfen sich nicht vertreten lassen. Es ist daher möglich, dass Sie zur Verhandlung einen Beistand mitbringen. Wer dies sein soll, können Sie selbst bestimmen.
Eine Beweisaufnahme findet in der Regel nicht statt. Die Schiedsperson darf aber Zeuginnen und Zeugen oder Sachverständige befragen, wenn diese freiwillig zur Verhandlung erschienen sind. Sie kann auch ihr vorgelegte Urkunden verlesen oder mit Zustimmung der Beteiligten Gegenstände in Augenschein nehmen, das heißt, sie ansehen.
4. Kosten
Für das Schlichtungsverfahren zahlen Sie eine Gebühr in Höhe von 15 EUR nebst Auslagen. Dies können Schreibauslagen und sonstige Auslagen des Schiedsamtes sein (z. B. Kosten für die Inanspruchnahme einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers und Zustellungskosten). Sollten Sie sich einigen, erhöht sich diese Gebühr auf 25 EUR. In besonders schwierigen oder zeitaufwendigen Fällen kann die Gebühr auch auf höchstens 50 EUR erhöht werden.